tüma solar vertriebs GmbH

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Tüma Solar Vertriebs GmbH

(Stand: 22.02.2023)

§1 Geltungsbereich 

  • Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von diesen Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers werden nur dann anerkannt, wenn deren Geltung und Einbeziehung ausdrücklich schriftlich zugestimmt wurde.  
  • Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Käufer, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.  
  • Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Verkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. eine schriftliche Bestätigung von Tüma Solar Vertriebs GmbH (nachfolgend: Tüma Solar) maßgebend. 

§2 Angebot und Vertragsabschluss

  • Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, kann Tüma Solar dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen annehmen. 
  • Die Annahme durch Tüma Solar erfolgt in Textform (z.B. durch E-Mail). 

§3 Überlassene Unterlagen, Rückgabe, pauschaler Schadenersatz

  • An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen – auch in elektronischer Form –, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behält sich Tüma Solar sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, Tüma Solar hat dazu dem Besteller die ausdrückliche schriftliche Zustimmung erteilt.  
  • Bei unberechtigter Weitergabe von Unterlagen nach Absatz 1) hat der Besteller einen pauschalen Schadenersatz in Höhe von 10 % der ursprünglichen Auftragssumme, höchstens aber EUR 3.000,00 (in Worten: dreitausend EURO) an Tüma Solar zu zahlen. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens bleibt davon unberührt.  
  • Soweit Tüma Solar das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 2 annimmt, sind diese Unterlagen unverzüglich an Tüma Solar zurückzusenden. 

§4 Preise und Zahlung

  • Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten die Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und Versandkosten und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung und des Versandes werden gesondert in Rechnung gestellt.  
  • Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das umseitig genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.  
  • Innerhalb von 2 Wochen nach Annahme des Angebots bzw. nach dem Zustandekommen des Vertrages ist eine Vorauszahlung in Höhe von 60% des Bruttoverkaufspreises fällig und auf das von Tüma Solar angegebene Konto spesenfrei zu überweisen. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Restkaufpreis  
    innerhalb von 10 Tagen nach Lieferung zu zahlen.  
    Verzugszinsen werden in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.  
  • Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.

§5 Zurückbehaltungsrechte

  • Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Käufer nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. 

§6 Lieferzeit

  • Der Beginn der von Tüma Solar angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.  
  • Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, ist Tüma Solar berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.  
  • Tüma Solar haftet im Fall des nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Lieferwertes.  
  • Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Käufers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.  

§7 Gefahrübergang bei Versendung

  • Wird die Ware auf Wunsch des Käufers an diesen oder auf seine Wunsch an einen anderen Ort versandt, so geht mit der Absendung an den Käufer, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf ihn über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt. 

§8 Eigentumsvorbehalt

  • Tüma Solar behält sich das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Kaufvertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn Tüma Solar sich nicht stets ausdrücklich hierauf beruft. Tüma Solar ist berechtigt, die Kaufsache zurückzufordern, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.  
  • Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Besteller Tüma Solar unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Tüma Solar die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den entstandenen Ausfall.  
  • Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen gegenüber dem Abnehmer (Kunde des Bestellers) aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt an Tüma Solar in Höhe des vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von Tüma Solar, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Tüma Solar wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.  
  • Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer erfolgt stets Namens und im Auftrag von Tüma Solar. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Käufers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, nicht der Tüma Solar gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt Tüma Solar das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer Tüma Solar anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für Tüma Solar verwahrt. Zur Sicherung der Forderungen gegen den Käufer tritt dieser auch solche Forderungen an Tüma Solar ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; Tüma Solar nimmt diese Abtretung bereits jetzt an.  
  • Tüma Solar verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.  

§9 Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress

  • Gewährleistungsrechte des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten unverzüglichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.  
  • Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von Tüma Solar gelieferten Ware bei dem Käufer. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von Tüma Solar beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 445 b BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Absatz 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese Fristen. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist die Zustimmung von Tüma Solar einzuholen. 
  • Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so wird Tüma Solar die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach freier Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Tüma Solar ist stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt. 
  • Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. 
  • Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Käufer oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. 
  • Ansprüche des Käufers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten einschließlich eventueller Aus- und Einbaukosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von Tüma Solar gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als vom Käufer angegeben verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch. 
  • Rückgriffsansprüche des Käufers gegen Tüma Solar bestehen nur insoweit, als der er mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.  

§10 Sonstiges

  • Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).  
  • Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Geschäftssitz von Tüma Solar, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. 
  • Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesen Vereinbarungen schriftlich niedergelegt.